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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;Rechtssatz
Der Beamte, der sich für die Karenzierung entschieden hat und dem ein Karenzurlaub auch über seinen Antrag hin gewährt wurde, hat bei Vorliegen der beiden Voraussetzungen nach § 75 Abs 3 BDG 1979 idF BGBl 1990/447 ein Recht auf Anrechnung des Karenzurlaubs und hinsichtlich des Ausmaßes der Anrechnung ein Recht auf gesetzeskonforme Ermessensübung (Hinweis E vom 24.September 1997, 97/12/0178).
Schlagworte
Ermessen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120154.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008