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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §77a Abs1 idF 1968/126;Rechtssatz
Die objektive Erkennbarkeit setzt die offensichtlich falsche Anwendung einer klaren, einer besonderen einen erheblichen Aufwand erfordernden Auslegung nicht bedürfenden Norm voraus. Andernfalls, also bei einer unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit, sofern diese nicht durch andere Umstände indiziert wird, zu verneinen (Hinweis E 16.12.1998, 93/12/0295, und E 16.12.1998, 95/12/0339). Die Frage des GUTEN GLAUBENS ist an Hand der in Frage kommenden Rechtsgrundlage(n) für die angeblich zu Unrecht erbrachten Leistungen zu prüfen (Hinweis E 16.12.1998, 95/12/0339).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120301.X04Im RIS seit
11.07.2001