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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19b Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Dass eine typisch mit der Dienstleistung verbundene besondere Gefahr bei der Erbringung dieser Dienstleistung durch den Beamten jeweils konkret bestanden hat, ist für den Anspruch auf Gefahrenzulage rechtlich unerheblich. Mit anderen Worten: Für den Anspruch auf Gefahrenzulage genügt nach § 19b Abs 1 GehG das Vorhandenseins eines mit der Dienstverrichtung typischerweise verbundenen besonderen Gefahrenpotentials für Gesundheit und Leben des Beamten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995120065.X05Im RIS seit
11.07.2001