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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19b Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Von der Frage, ob die betreffenden Dienstleistungen des Beamten typisch mit einer besonderen Gefährdung verbunden ist, ist die verfahrensrechtliche Frage zu unterscheiden, wie die Dienstbehörde in einem konkreten Fall bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach § 19b Abs 1 GehG gegeben sind, vorzugehen hat. Ob im konkreten Fall eine wesentliche Abweichung der mit dem Dienst eines Beamten verbundenen Gefahren für Gesundheit und Leben von der diesbezüglichen Norm besteht oder nicht, kann nur an Hand von auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellungen darüber beurteilt werden, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten, von denen dieser behauptet, sie seien mit den erwähnten BESONDERE GEFAHREN verbunden, im Einzelfall konkret (dh typischerweise) bestehen, welche konkreten Gefahrenmomente damit verbunden sind und mit welcher Intensität und welcher Häufigkeit diese Momente auftreten, weil sonst der unerlässliche Vergleich mit der diesbezüglichen Norm nicht vorgenommen werden kann (Hinweis E 10.Juni 1991, 90/12/0265). Bei der Prüfung, ob mit der fraglichen Dienstleistung typischerweise ein besonderes Gefahrenpotential verbunden ist, können Rückschlüsse aus Gefahrensituationen, die sich bei ihrer Wahrnehmung tatsächlich konkret ereignet haben, von Bedeutung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995120065.X06Im RIS seit
11.07.2001