RS Vwgh 1999/12/16 98/07/0174

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3 litf;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/08/06 98/07/0088 2

Stammrechtssatz

Eine Übertretung nach § 137 Abs 3 lit f WRG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, bei dem der Beschuldigte glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070174.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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