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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
§ 13 Abs 2 WRG ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide, die das Maß der zulässigen Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmen (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 5 zu § 13, Seite 53). Die Anwendung dieser Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung voraus.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070064.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015