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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216;Rechtssatz
Der Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist in dem in § 216 BAO normierten Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides auszutragen und es ist ein solches auch auf Antrag des Haftungspflichtigen durchzuführen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2353).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150051.X05Im RIS seit
20.11.2000