RS Vfgh 2000/3/15 V16/00

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplanänderung der Marktgemeinde Lannach 3.09 vom 08.09.99

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung der Marktgemeinde Lannach vom 08.09.99 betreffend die Umwidmung von Grundstücken der Antragstellerin von "Allgemeines Wohngebiet" in "Aufschließungsgebiet für Industrie- und Gewerbegebiet" mangels Darlegung der unmittelbaren Wirksamkeit

Wenn die antragstellende Gesellschaft von einer "Zukunftsprognose ... im Hinblick auf allfällige Vergrößerungen und/oder Intensivierungen der Gewerbebetriebe" oder von dem "in Aussicht genommenen Betrieb" spricht, so bezieht sie sich damit weder auf eine gegenwärtige noch auf eine in naher Zukunft zu gewärtigende Wirkung der Verordnung, sondern auf eine Wirkung in Ansehung einer unbestimmten, hypothetischen Situation. Die Verordnung ist schon auf Grund des Vorbringens der antragstellenden Gesellschaft für sie nicht unmittelbar wirksam.

Entscheidungstexte

  • V 16/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.2000 V 16/00

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V16.2000

Dokumentnummer

JFR_09999685_00V00016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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