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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0107Rechtssatz
Eine Entscheidung über Entschädigungen (hier betreffend die bei Überstauungen von Aubereichen zur Laichzeit auftretenden Fischereischäden) kann nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpft werden (Hinweis B 11.12.1997, 97/07/0201, 0202).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070105.X01Im RIS seit
12.11.2001