RS Vwgh 1999/12/16 96/15/0116

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Der VwGH hat in stRsp (Hinweis E 22.2.1995, 95/15/0017) zum Ausdruck gebracht, dass sich ein teurerer Pkw gegenüber billigeren Fahrzeugen im Regelfall auch als zur Repräsentation geeignet erweise. Im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 könne der auf die Repräsentation entfallende Teil der Pkw-Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Der Anteil des Repräsentationsaufwandes könne von der Abgabenbehörde nur im Schätzungsweg ermittelt werden. Im Erkenntnis 95/15/0017 hat der VwGH in Bezug auf einen im Jahr 1991 angeschafften Pkw ausgesprochen, dass die Schätzung der Behörde, wonach nur Anschaffungskosten bis 467.000 S als angemessen anzusehen seien, nicht als rechtswidrig erkannt werden könne. Im konkreten Fall ist der Pkw Mercedes 300 SL zum Teil mit Fremdmitteln und zum Teil mit Eigenmitteln finanziert worden, diese Finanzierungsstruktur bezieht sich aber auf den angemessenen wie auch auf den unangemessenen Teil der Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Abgabenbehörde den Kredit von 350.000 S beiden Teilen der Anschaffungskosten zugeordnet und dementsprechend anteilig Zinsen nicht als Betriebsausgaben anerkannt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996150116.X04

Im RIS seit

22.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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