RS Vwgh 1999/12/16 97/16/0064

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
35/05 Sonstiges Zollrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
IDG §13 Abs1;
ZollG 1955 §93;

Rechtssatz

Die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 (WVB) ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Zollfreiheit (Hinweis E 16.9.1989, 89/16/0151). Es muss jedoch im konkreten Fall für die Beh möglich sein, die Übereinstimmung der vorgelegten Warenverkehrsbescheinigung mit dem zum formlosen Vormerkverfahren abgefertigten PKW zu überprüfen, zumal sich das Fahrzeug nicht in der Gewahrsame der Beh befunden hat. Kennt die Beh lediglich das Kennzeichen des PKW, kann sie die Übereinstimmung mit der in der Warenverkehrsbescheinigung und in der Herstellererklärung genannten Fahrgestellnummer nur durch Vorlage des Zulassungsscheines ermitteln. Durch eine Aufforderung, ihr den Zulassungsschein zur Feststellung der Übereinstimmung vorzulegen, hat sie in hinreichender Weise versucht, diese Frage zu klären. Dadurch, dass der Abgabenpflichtige den Zulassungsschein nie vorgelegt hat, hat er seine Offenlegungspflicht, die ihn bei begünstigenden abgaberechtlichen Vorschriften trifft (§ 119 Abs 1 BAO), nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160064.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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