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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 (WVB) ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Zollfreiheit (Hinweis E 16.9.1989, 89/16/0151). Es muss jedoch im konkreten Fall für die Beh möglich sein, die Übereinstimmung der vorgelegten Warenverkehrsbescheinigung mit dem zum formlosen Vormerkverfahren abgefertigten PKW zu überprüfen, zumal sich das Fahrzeug nicht in der Gewahrsame der Beh befunden hat. Kennt die Beh lediglich das Kennzeichen des PKW, kann sie die Übereinstimmung mit der in der Warenverkehrsbescheinigung und in der Herstellererklärung genannten Fahrgestellnummer nur durch Vorlage des Zulassungsscheines ermitteln. Durch eine Aufforderung, ihr den Zulassungsschein zur Feststellung der Übereinstimmung vorzulegen, hat sie in hinreichender Weise versucht, diese Frage zu klären. Dadurch, dass der Abgabenpflichtige den Zulassungsschein nie vorgelegt hat, hat er seine Offenlegungspflicht, die ihn bei begünstigenden abgaberechtlichen Vorschriften trifft (§ 119 Abs 1 BAO), nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160064.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011