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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Zurückweisung der Berufung des Verpflichteten gegen die Erteilungder grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Zuschlages in einemVersteigerungsverfahren mangels BeschwerRechtssatz
Damit, daß dem Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf §31 Abs2 Oö GVG 1994 Parteistellung gewährt wurde, ist nicht zwingend verbunden, daß ihm auch das Berufungsrecht zukam. Dieses mangelt einer Person auch dann, wenn sie zwar im erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung hatte, aber ihre Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen durch den Bescheid nicht beeinträchtigt werden können, mit anderen Worten, wenn sie durch den Bescheid nicht beschwert sein kann (vgl zB VfSlg 12028/1989, 12128/1989, 12437/1990, 12452/1990, 13293/1992).
Eine gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages gerichtete Berufung des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens ist unzulässig, da ihm die Beschwer fehlt. Der Beschwerdeführer ist also durch den bekämpften Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, ParteistellungGrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2072.1999Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009