RS Vfgh 2000/3/15 B2072/99

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Oö GVG 1994 §31 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Zurückweisung der Berufung des Verpflichteten gegen die Erteilungder grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Zuschlages in einemVersteigerungsverfahren mangels Beschwer

Rechtssatz

Damit, daß dem Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf §31 Abs2 Oö GVG 1994 Parteistellung gewährt wurde, ist nicht zwingend verbunden, daß ihm auch das Berufungsrecht zukam. Dieses mangelt einer Person auch dann, wenn sie zwar im erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung hatte, aber ihre Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen durch den Bescheid nicht beeinträchtigt werden können, mit anderen Worten, wenn sie durch den Bescheid nicht beschwert sein kann (vgl zB VfSlg 12028/1989, 12128/1989, 12437/1990, 12452/1990, 13293/1992).

Eine gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages gerichtete Berufung des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens ist unzulässig, da ihm die Beschwer fehlt. Der Beschwerdeführer ist also durch den bekämpften Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, ParteistellungGrundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2072.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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