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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14 Abs1;Rechtssatz
Eine Betriebsübertragung liegt bereits vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes übereignet werden. Bei einem Gastronomoniebetrieb gehören die Einrichtung, das Grundstück und das Gebäude zu den wesentlichen Grundlagen (Hinweis E 19.9.1995, 95/14/0038). Gehört eine Liegenschaft zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes und wird sie im Zuge der Veräußerung aller übrigen wesentlichen Grundlagen zurückbehalten, so reicht es aus, wenn dem Erwerber unter Mitwirkung des Veräußerers die Nutzung an der Liegenschaft verschafft wird (Hinweis E 23.2.1994, 90/13/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996150126.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011