RS Vwgh 1999/12/16 96/15/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1999
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §14 Abs1;
EStG 1988 §10 Abs5;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Eine Betriebsübertragung liegt bereits vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes übereignet werden. Bei einem Gastronomoniebetrieb gehören die Einrichtung, das Grundstück und das Gebäude zu den wesentlichen Grundlagen (Hinweis E 19.9.1995, 95/14/0038). Gehört eine Liegenschaft zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes und wird sie im Zuge der Veräußerung aller übrigen wesentlichen Grundlagen zurückbehalten, so reicht es aus, wenn dem Erwerber unter Mitwirkung des Veräußerers die Nutzung an der Liegenschaft verschafft wird (Hinweis E 23.2.1994, 90/13/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996150126.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten