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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei einer Betriebsverpachtung ist von der Aufgabe eines Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen (Hinweis E 11.3.1981, 13/0528/80; E 11.11.1987, 86/13/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150134.X02Im RIS seit
20.11.2000