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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Frage, ob eine Person an einem bestimmten Ort einen ordentlichen Wohnsitz hat, lässt sich erst nach genauer Fallüberprüfung feststellen. Eine fundierte Entscheidung über den ordentlichen Wohnsitz ist ohne ausreichende konkrete sachverhaltsmäßige Grundlage nicht möglich, weil in der Wohnsitzfrage das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten des Betroffenen, das geeignet ist, entsprechende Anhaltspunkte zu bieten, mit in Betracht gezogen werden muss (Hinweis E 26.5.1998, 97/07/0142). Diese für die Frage der Beurteilung des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes getroffenen Ausführungen gelten umso mehr für die im konkreten Fall nach dem Wortlaut der Satzung der Agrargemeinschaft zu beurteilende Frage, ob der Erbe von Weiderechten in einer bestimmten Gemeinde "wohnhaft" ist (hier:
Nach der Satzung der Agrargemeinschaft ist im Erbfalle der Erwerb von Weiderechten ua durch Nachkommen in der geraden Linie möglich, wenn diese in der genannten Gemeinde wohnhaft sind). Der Erbe hat in seiner Berufung gegen den Bescheid, in dem gem § 35 Abs 1 Vlbg FlVfLG 1979 iVm der Satzung der Agrargemeinschaft festgestellt wurde, dass die Übernahme der Weiderechte durch den Erben den Satzungsbestimmungen nicht entspreche, Sachverhalte geltend gemacht, die im Falle ihrer Erweislichkeit und Präzisierung geeignet sein konnten, zu einer Beurteilung zu führen, dass er (auch) in der erwähnten Gemeinde wohnhaft sein könnte, und die jedenfalls dazu angetan sein mussten, die Pflicht der Beh zu entsprechenden Ermittlungen im Sinne der oben wiedergegebenen Ausführungen des E 26.5.1998, 97/07/0142, auszulösen. Dass solche Ermittlungen und dementsprechend gründliche Sachverhaltsfeststellungen unterblieben sind, belastet den Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Diese Rechtswidrigkeit wird überlagert von der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, die darin ihren Grund hat, dass mit dem von der Berufungsbehörde aufrecht erhaltenen erstinstanzlichen Bescheid eine bloß feststellende Erledigung getroffen worden war, ohne dass ein solcher Feststellungsbescheid von irgendjemandem beantragt worden wäre, und ohne dass die in der Judikatur des VwGH für die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides geforderten Bedingungen vorgelegen wären.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070143.X02Im RIS seit
11.07.2001