Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §1 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung ist gekennzeichnet durch die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Unentgeltlich bedeutet Unabhängigkeit der Zuwendung von einer Gegenleistung. Die Zuwendung darf - im Verhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger - weder in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung noch zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 7b zu § 3 ErbStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160403.X02Im RIS seit
22.01.2001