RS Vwgh 1999/12/16 98/16/0403

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §1 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung ist gekennzeichnet durch die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Unentgeltlich bedeutet Unabhängigkeit der Zuwendung von einer Gegenleistung. Die Zuwendung darf - im Verhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger - weder in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung noch zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 7b zu § 3 ErbStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160403.X02

Im RIS seit

22.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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