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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Umwidmung einer Liegenschaft von Grünland in Bauland mangels direkter Betroffenheit der AnrainerRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Kirchberg bei Mattighofen vom 15.06.99 zur Gänze, in eventu hinsichtlich der Umwidmung von Grünland in Bauland der angrenzenden Liegenschaft.
Zu einem unmittelbaren Eingriff durch die Verordnung kann es erst im Fall der Erteilung der Baubewilligung auf dem benachbarten Grundstück kommen, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung selbst - vgl VfSlg 14838/1997 mwH (Eigentümern und Miteigentümern von Grundstücken, die an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenzen, Anrainern, kommt nach §31 Abs1 Z1 Oö BauO 1994, LGBl 66/1994 idF LGBl 102/1999, Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu).
(ebenso: B v 07.10.02, V47/02, hins. der Änderung Nr. 57 des Flächenwidmungsplanes Ried i.I.).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V6.2000Dokumentnummer
JFR_09999685_00V00006_01