RS Vfgh 2000/3/15 V6/00 - V47/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2000
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO 1994 §31 Abs1 Z1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Umwidmung einer Liegenschaft von Grünland in Bauland mangels direkter Betroffenheit der Anrainer

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Kirchberg bei Mattighofen vom 15.06.99 zur Gänze, in eventu hinsichtlich der Umwidmung von Grünland in Bauland der angrenzenden Liegenschaft.

Zu einem unmittelbaren Eingriff durch die Verordnung kann es erst im Fall der Erteilung der Baubewilligung auf dem benachbarten Grundstück kommen, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung selbst - vgl VfSlg 14838/1997 mwH (Eigentümern und Miteigentümern von Grundstücken, die an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenzen, Anrainern, kommt nach §31 Abs1 Z1 Oö BauO 1994, LGBl 66/1994 idF LGBl 102/1999, Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu).

(ebenso: B v 07.10.02, V47/02, hins. der Änderung Nr. 57 des Flächenwidmungsplanes Ried i.I.).

Entscheidungstexte

  • V 6/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.2000 V 6/00
  • V 47/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2002 V 47/02

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V6.2000

Dokumentnummer

JFR_09999685_00V00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten