RS Vwgh 1999/12/16 97/21/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §21;
FrG 1993 §31 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs4;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs1;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs2;
SGG §12 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Das FrG 1997 enthält keine Bestimmung, derzufolge der angefochtene Bescheid, mit welchem auf Grundlage des § 18 Abs 1 und § 2 Z 1 iVm § 21 FrG 1993 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen des FrG 1997 eine Grundlage fände, weil der Fremde unbestritten mit Urteil vom 8.8.1996 vom Landesgericht für Strafsachen Wien nach dem SGG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Dies würde den Tatbestand des - mit § 31 Abs 1 FrG 1993 inhaltsgleichen - § 48 Abs 1 erster Satz FrG 1997 erfüllen. Es läge auch ein Fall des § 35 Abs 3 Z 1 FrG 1997 vor, angesichts dessen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach diesem Gesetz eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich wäre (Hinweis B 24.4.1998, 96/21/0490). Der genannte angefochtene Bescheid ist daher nicht gem § 114 Abs 4 FrG 1997 außer Kraft getreten.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997210112.X01

Im RIS seit

21.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten