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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das FrG 1997 enthält keine Bestimmung, derzufolge der angefochtene Bescheid, mit welchem auf Grundlage des § 18 Abs 1 und § 2 Z 1 iVm § 21 FrG 1993 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen des FrG 1997 eine Grundlage fände, weil der Fremde unbestritten mit Urteil vom 8.8.1996 vom Landesgericht für Strafsachen Wien nach dem SGG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Dies würde den Tatbestand des - mit § 31 Abs 1 FrG 1993 inhaltsgleichen - § 48 Abs 1 erster Satz FrG 1997 erfüllen. Es läge auch ein Fall des § 35 Abs 3 Z 1 FrG 1997 vor, angesichts dessen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach diesem Gesetz eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich wäre (Hinweis B 24.4.1998, 96/21/0490). Der genannte angefochtene Bescheid ist daher nicht gem § 114 Abs 4 FrG 1997 außer Kraft getreten.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210112.X01Im RIS seit
21.11.2000