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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Dem Umstand, dass gleichzeitig im Verfahren über die Widerklage des Beklagten im Zivilverfahren ewiges Ruhen vereinbart wurde, kommt für die Zahlungspflicht des in diesem Verfahren als Kläger auftretenden Abgabepflichtigen nach dem GGG keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160088.X02Im RIS seit
24.10.2001