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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Nach § 14 GGG ist bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 56 JN anzuwenden, wonach bei einem alternativen Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme diese Geldsumme (für die Beurteilung der Zuständigkeit) maßgeblich ist. Die von in einem Zivilverfahren Beklagten unbedingt eingegangene Verpflichtung, eine Liegenschaft eine bestimmte Zeit lang nicht zu veräußern, ist somit mit dem Betrag der Ersatzforderung, der für den Fall der widerrechtlichen Veräußerung zu leisten ist, zu bewerten und mit diesem Betrag der Pauschalgebühr nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG zu unterziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160088.X01Im RIS seit
24.10.2001