RS Vwgh 1999/12/16 98/16/0088

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §56;

Rechtssatz

Nach § 14 GGG ist bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 56 JN anzuwenden, wonach bei einem alternativen Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme diese Geldsumme (für die Beurteilung der Zuständigkeit) maßgeblich ist. Die von in einem Zivilverfahren Beklagten unbedingt eingegangene Verpflichtung, eine Liegenschaft eine bestimmte Zeit lang nicht zu veräußern, ist somit mit dem Betrag der Ersatzforderung, der für den Fall der widerrechtlichen Veräußerung zu leisten ist, zu bewerten und mit diesem Betrag der Pauschalgebühr nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160088.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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