RS Vwgh 1999/12/16 95/15/0011

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1990/100;
EStG 1988 §17;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Sofern ein Steuerpflichtiger eine Durchschnittssatzgewinnermittlung im Sinne von § 17 EStG 1988 in Anspruch nimmt, begibt er sich damit auch des Rechtes, seine tatsächlichen Betriebsausgaben geltend zu machen. Er kann also nicht den pauschal ermittelten Gewinn um gesondert geltend gemachte Betriebsausgaben, welcher Art immer, kürzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen lediglich dann, wenn entweder die betreffende Durchschnittssatzverordnung ausdrücklich bestimmte Betriebsausgaben gesondert zum Abzug zulässt oder wenn nach dem letzten Satz des § 17 Abs 3 Z 3 EStG 1988 nur bestimmte andere Betriebsausgaben pauschaliert werden (Hinweis Quantschnigg-Schuch, EStG 1988, Tz. 8 zu § 17).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995150011.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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