RS Vfgh 2000/3/15 B650/99

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Ersatz von Barauslagen nach Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Gemäß §64 Abs1 ZPO wird die Verfahrenshilfe nur für einen bestimmten Rechtsstreit, hier das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, gewährt und kann dann ua auch die Befreiung von der Entrichtung notwendiger Barauslagen umfassen. Da der einschreitende Rechtsanwalt jedoch nicht für das verfassungsgerichtliche Verfahren als Verfahrenshelfer bestellt worden ist und es sich sohin auch nicht um notwendige Barauslagen im Rahmen einer vom Verfassungsgerichtshof bewilligten Verfahrenshilfe handelt, war der Antrag zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 650/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.2000 B 650/99

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B650.1999

Dokumentnummer

JFR_09999685_99B00650_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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