RS Vwgh 1999/12/16 99/16/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §33 TP19 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Voraussetzung der Gebührenpflicht ist, dass ein Rechtsgeschäft GÜLTIG ZUSTANDE GEKOMMEN IST UND BEURKUNDET WURDE (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 02ter Teil, Stempel- und Rechtsgebühren unter Ergänzung L 4/1L Abs 3). Von einer Urkunde kann (abgesehen von dem Fall, dass die Errichtung der Urkunde schon für die Entstehung des Rechtsgeschäftes wesentlich ist) nur dann gesprochen werden, wenn das Schriftstück unterzeichnet ist. Ein Text ohne Unterzeichnung ist keine Urkunde (Hinweis Fellner aaO 18D Abs 1).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160282.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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