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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung der Gebührenpflicht ist, dass ein Rechtsgeschäft GÜLTIG ZUSTANDE GEKOMMEN IST UND BEURKUNDET WURDE (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 02ter Teil, Stempel- und Rechtsgebühren unter Ergänzung L 4/1L Abs 3). Von einer Urkunde kann (abgesehen von dem Fall, dass die Errichtung der Urkunde schon für die Entstehung des Rechtsgeschäftes wesentlich ist) nur dann gesprochen werden, wenn das Schriftstück unterzeichnet ist. Ein Text ohne Unterzeichnung ist keine Urkunde (Hinweis Fellner aaO 18D Abs 1).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160282.X01Im RIS seit
11.07.2001