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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1994 §2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei im Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 konkret zwei Vorfälle geschildert, bei welchen sie im Zuge von Hausdurchsuchungen und Festnahmen von serbischen Polizeikräften mit Fäusten am Körper und ins Gesicht geschlagen worden sei. Weiters hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid aus einem Bericht von amnesty international betreffend eine verbreitete Praxis der Misshandlung und Einschüchterung der albanischen Bevölkerung im Kosovo durch serbische Polizeikräfte zitiert. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der belBeh, die von der beschwerdeführenden Partei geschilderten Vorfälle stellten bloße Behauptungen dar, die "zur Geltendmachung des Non-Refoulement-Prinzips nicht ausreichen, weil ansonsten jegliches Beweisverfahren bzw Ermittlungsverfahren unnötig wäre", keine schlüssige Begründung dafür, dass der beschwerdeführenden Partei in der Bundesrepublik Jugoslawien keine Gefahren iSd § 37 Abs 1 oder 2 FrG 1993 drohten. Auch setzt eine Bedrohung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 keine staatliche Verfolgungsmotivation voraus. Da somit die infolge Aufenthaltslegalisierung gegenstandslos gewordene Beschwerde erfolgreich gewesen wäre, hatte gem §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994 ein Kostenzuspruch zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei zu erfolgen. (Hier: Die gem § 17 Abs 2 Z 4 und 6 FrG 1993 ausgewiesene beschwerdeführenden Partei erhielt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 2 der Verordnung BGBl II Nr 133/1999.)
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210869.X01Im RIS seit
08.11.2001