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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §5 Z10;Rechtssatz
§ 7 Abs 2 WGG will einer gemeinnützigen Bauvereinigung die Verwaltung von Räumlichkeiten über den von ihr errichteten Bestand hinaus ermöglichen. Die Beh unterstellt dem Gesetz aber einen Wertungswiderspruch, wenn sie vermeint, die Verwaltung der von anderen gemeinnützigen Bauvereinigungen errichteten Geschäftsräume unterliege einer anderen Regelung als die Verwaltung der von der gemeinnützigen Bauvereinigung selbst errichteten Geschäftsräume.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150045.X04Im RIS seit
12.11.2001