RS Vfgh 2000/3/15 G271/99

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §157, §158
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB betreffend die Klagebefugnis bei Bestreitung der Ehelichkeit eines Kindes mangels ausreichender Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Gesetzesstellen

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags eines Landesgerichts auf Aufhebung des §157 und §158 ABGB, soweit damit die Klagebefugnis nur auf den Ehemann der Mutter und den Staatsanwalt eingeschränkt wird.

Der Antrag enthält keine bestimmte Bezeichnung jener Gesetzesstelle(n), deren Aufhebung begehrt wird: Die Wendung, der Verfassungsgerichtshof möge "die §157 und §158 ABGB, soweit damit die Klagebefugnis nur auf den Ehemann der Mutter und den Staatsanwalt eingeschränkt wird", aufheben, grenzt den als verfassungswidrig erachteten Teil des Gesetzes nicht - in einer den Anforderungen des VfGG entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich (arg. "soweit") ab (vgl. VfSlg. 12487/1990, 12859/1991), sondern läßt offen, welche Worte in den §157 und §158 ABGB nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes tatsächlich aufgehoben werden sollen oder ob etwa beide Bestimmungen zur Gänze angefochten werden. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, Gesetzesbestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen(teile) der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988, 12263/1990, 12859/1991; VfGH 7.6.1999, V17/99; vgl. auch VfSlg. 12487/1990).

Entscheidungstexte

  • G 271/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.2000 G 271/99

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G271.1999

Dokumentnummer

JFR_09999685_99G00271_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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