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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6;Rechtssatz
Handelt es sich um einen "werterhellenden" und nicht um einen zu dem maßgeblichen Bilanzstichtag nicht vorhersehbaren und daher hiebei noch nicht zu berücksichtigenden "wertbeeinflussenden" Umstand (siehe zu dieser Unterscheidung Doralt, EStG3, Rz 15 zu § 6), ist darauf auch in steuerlicher Hinsicht in der Bilanz entsprechend Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995150027.X02Im RIS seit
21.02.2002