RS Vwgh 1999/12/16 95/15/0027

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6;

Rechtssatz

Handelt es sich um einen "werterhellenden" und nicht um einen zu dem maßgeblichen Bilanzstichtag nicht vorhersehbaren und daher hiebei noch nicht zu berücksichtigenden "wertbeeinflussenden" Umstand (siehe zu dieser Unterscheidung Doralt, EStG3, Rz 15 zu § 6), ist darauf auch in steuerlicher Hinsicht in der Bilanz entsprechend Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995150027.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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