RS Vwgh 1999/12/16 97/15/0126

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §90;
EStG 1988 §34 Abs3;

Rechtssatz

Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Konkursgefahr. Eine diesbezüglich bestehende rechtliche Verpflichtung kann auch aus der ehelichen Beistandspflicht nach § 90 ABGB nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150126.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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