RS Vwgh 1999/12/16 97/15/0148

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Entsprechend der im Beratungsvertrag angeführten Beratungsmaßnahmen und Beratungsziele war die angestrebte Art der beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen offen und sollte erst nach Maßgabe persönlicher oder familiärer Verhältnisse das Berufsziel ("unselbständig oder Gründung eines eigenen Unternehmens") gewählt werden. Solcherart diente aber das Karriereberatungsprogramm (laut Angabe des Abgabepflichtigen zur "Wiedererlangung eines entsprechenden Postens") primär vergleichbar Ausbildungskosten zur allgemeinen Chancenverbesserung im Berufsleben, und war wie diese (Hinweis E 28.10.1993, 90/14/0040) dem - nicht teilbaren - Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG zuzuordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150148.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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