RS Vwgh 1999/12/16 99/16/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
BAO §102;
BAO §245;
BAO §273 Abs1 litb;
VwRallg;
ZustG §22;

Rechtssatz

Stellt die Abgabenbehörde ein Schriftstück ohne Zustellnachweis zu, dann trifft sie die Beweislast (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2 Rz 4 zu § 102 BAO). Nach der stRsp des VwGH kann ohne aktenmäßigen Nachweis über die Zustellung eines Schriftstückes die Beh den Lauf der Berufungsfrist nicht mit irgendeinem bestimmten Tag als "feststehend" betrachten. So wie es Sache der Beh ist, darüber zu wachen, dass die gesetzliche Berufungsfrist seitens der Partei eingehalten wird, so obliegt es der Beh auch, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn des Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5 unter AVG E 1 zu § 22 ZustG). Hat die Beh den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, so muss sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag (Hinweis Hauer/Leukauf aaO). Dasselbe hat für den Fall zu gelten, dass die Partei behauptet, den Bescheid erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt erhalten zu haben.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160113.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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