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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §2 Z1 litc;Rechtssatz
Auch Berufungen, die gegen Versäumungsurteile nur für den Fall der Nichtstattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages erhoben werden, unterliegen der Gebühr gem TP 2 GGG. Die Gebührenpflicht für eine Berufung erlischt nämlich nach Anm 3 Satz 2 zur TP 2 GGG auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel gar nicht entschieden wird (Hinweis E 20.4.1989, 88/16/0034; E 22.5.1996, 96/16/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160186.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013