RS Vfgh 2000/3/15 V73/99

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
KurzparkzonenV des Magistrates Villach vom 18.02.93
StVO 1960 §94f

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer KurzparkzonenV; keine Verpflichtung der Anhörung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte mangels spezifischer Interessenbetroffenheit aufgrund fehlender "Behördenkonzentration"

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer KurzparkzonenV des Magistrates Villach vom 18.02.93 (Kurzparkzone für den Innenstadtbereich).

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß durch die Verordnung der Kurzparkzone im Innenstadtbereich von Villach die Interessen der Mitglieder der Berufsgruppe der Rechtsanwälte ebenso wie jene aller anderen Verkehrsteilnehmer berührt werden und daß daher für die verordnungserlassende Behörde keine Verpflichtung bestand, die gesetzliche berufliche Interessenvertretung der Rechtsanwälte in das Anhörungsverfahren gemäß §94f Abs1 StVO 1960 miteinzubeziehen.

Es lag keine Situation vor, die eine spezifische Interessenbetroffenheit der Berufsgruppe der Rechtsanwälte und sohin eine im Sinne des §94f Abs1 StVO 1960 gebotene Anhörungspflicht der Berufsgruppe der Rechtsanwälte vor Verordnungserlassung bewirkt hätte (siehe auch E v 23.02.99, V221/97 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Kurzparkzone, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V73.1999

Dokumentnummer

JFR_09999685_99V00073_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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