RS Vwgh 1999/12/16 98/16/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1999
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §7;

Rechtssatz

Der Kostenbeamte ist schon deswegen an die Höhe der in der Zahlungsaufforderung ausgewiesenen Gerichtsgebühren nicht gebunden, weil dieser Erledigung keine Rechtskraftwirkung zukommt (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren/5, 390).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160088.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten