Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 1990 §29 Abs1;Rechtssatz
Zu den Bestimmungen, die nach § 29 Abs 2 AWG 1990 bei der Genehmigung einer Anlage iSd § 29 Abs 1 AWG 1990 anzuwenden sind, gehört auch § 31b WRG, der die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) einer wasserrechtlichen Bewilligung unterwirft. Eine Gewässergefährdung verletzt öffentliche Interessen iSd § 105 WRG, was einen Verstoß gegen § 31b Abs 3 WRG bedeutete. Gleiches gilt für eine Gefährdung des Deponiepersonals, da auch dies öffentliche Interessen iSd lediglich eine beispielsweise Aufzählung solcher Interessen enthaltenden § 105 WRG verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070077.X01Im RIS seit
12.11.2001