RS Vwgh 1999/12/16 99/07/0077

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §31b;

Rechtssatz

Zu den Bestimmungen, die nach § 29 Abs 2 AWG 1990 bei der Genehmigung einer Anlage iSd § 29 Abs 1 AWG 1990 anzuwenden sind, gehört auch § 31b WRG, der die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) einer wasserrechtlichen Bewilligung unterwirft. Eine Gewässergefährdung verletzt öffentliche Interessen iSd § 105 WRG, was einen Verstoß gegen § 31b Abs 3 WRG bedeutete. Gleiches gilt für eine Gefährdung des Deponiepersonals, da auch dies öffentliche Interessen iSd lediglich eine beispielsweise Aufzählung solcher Interessen enthaltenden § 105 WRG verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070077.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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