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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
AktG 1965 §224 Abs3;Beachte
Besprechung in: AnwBl 9/2000, 574-577;Rechtssatz
Schon vor der die Universalsukzession bewirkenden Eintragung der Verschmelzung der beiden Kapitalgesellschaften im Firmenbuch wurden - im Wege eines Notariatsaktes kraft Vereinbarung der Abgabepflichtigen und ihrer damals noch existenten Muttergesellschaft - die bis dahin von der Mutter der Abgabepflichtigen an der Abgabepflichtigen gehaltenen Geschäftsanteile auf eine dritte Person, nämlich den bisherigen Alleingesellschafter der Muttergesellschaft, übertragen. Es wurde daher schon vor der Universalsukzession mit dem ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft zugunsten Dritter darstellenden Notariatsakt der Tatbestand eines Anschaffungsgeschäftes erfüllt, für das die Abgabenpflichtige als Vertragsteil gem § 25 KVG Steuerschuldner ist (Hinweis E 25.9.1997, 96/16/0224, VwSlg 7218 F/1997)). Daran vermag auch § 224 Abs 3 AktG nichts zu ändern, weil er keineswegs einen Anteilsübergang ex lege bewirkt, sondern nur die rechtsgeschäftlich durchzuführende Verwendung der Anteile anordnet (argumentum: "... sind ... zu verwenden").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160146.X01Im RIS seit
21.02.2002