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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289;Rechtssatz
Die Rechtsmittelhörde ist befugt, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides rechtlich abzuändern, weil sie bei der Rechtsanwendung nach ihrer Überzeugung - ohne Bindung an die Rechtsmeinung der Unterinstanz - vorzugehen hat (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, S. 2793) und sie daher ihre Abänderungsbefugnis, die durch "die Sache" beschränkt ist (Hinweis Ritz, BAO-Komm/2 Rz 4 zu § 289 BAO), nicht überschritten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160064.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011