RS Vwgh 1999/12/16 97/16/0064

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;

Rechtssatz

Die Rechtsmittelhörde ist befugt, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides rechtlich abzuändern, weil sie bei der Rechtsanwendung nach ihrer Überzeugung - ohne Bindung an die Rechtsmeinung der Unterinstanz - vorzugehen hat (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, S. 2793) und sie daher ihre Abänderungsbefugnis, die durch "die Sache" beschränkt ist (Hinweis Ritz, BAO-Komm/2 Rz 4 zu § 289 BAO), nicht überschritten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160064.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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