RS Vwgh 1999/12/16 97/21/0112

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §31 Abs1;

Rechtssatz

§ 31 Abs 1 FrG 1993 bestimmt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nur zulässig ist, wenn auf Grund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Wenn die Beh das Aufenthaltsverbot im Spruch ihres Bescheides allein auf § 18 FrG 1993 und nicht auf § 31 Abs 1 FrG 1993 gestützt hat, war dies hier zwar rechtswidrig, bewirkte aber keine Verletzung subjektiver Rechte des EWR-Bürgers, zumal § 18 Abs 1 Z 1 und Abs 2 legcit bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern von Bedeutung sind, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der im § 18 Abs 1 Z 1 legcit genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 18 Abs 2 legcit als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (Hinweis Erläuterungen zur RV, 692 der Beilagen zu den StenProt des NR 18. GP, Seite 45; E 30.5.1995, 94/18/0184).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997210112.X02

Im RIS seit

21.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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