RS Vwgh 1999/12/16 97/16/0006

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
BAO §20;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme als Haftender nach § 11 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Beh hat gegenüber dem zur Haftung Herangezogenen als einem nicht unwesentlich als Beitragstäter in Erscheinung Getretenen die Ermessensübung ausreichend damit begründet, dass eine Einbringung der Abgabenschuld bei den übrigen Gesamtschuldnern "nur in geringem Ausmaß" zu erwarten ist, da die Heranziehung eines Haftenden - der hiedurch zum Gesamtschuldner wird - schon dann iSd Gesetzes gelegen ist, wenn die Einhebung bei den anderen Gesamtschuldnern mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (Hinweis E 5.11.1985, 84/16/0117). Die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim nunmehr zur Haftung Herangezogenen konnte die Beh bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160006.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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