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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §11;Rechtssatz
Die Inanspruchnahme als Haftender nach § 11 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Beh hat gegenüber dem zur Haftung Herangezogenen als einem nicht unwesentlich als Beitragstäter in Erscheinung Getretenen die Ermessensübung ausreichend damit begründet, dass eine Einbringung der Abgabenschuld bei den übrigen Gesamtschuldnern "nur in geringem Ausmaß" zu erwarten ist, da die Heranziehung eines Haftenden - der hiedurch zum Gesamtschuldner wird - schon dann iSd Gesetzes gelegen ist, wenn die Einhebung bei den anderen Gesamtschuldnern mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (Hinweis E 5.11.1985, 84/16/0117). Die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim nunmehr zur Haftung Herangezogenen konnte die Beh bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160006.X02Im RIS seit
11.07.2001