RS Vwgh 1999/12/16 97/16/0006

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
FinStrG §11;
FinStrG §138 Abs2 lita;
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §53;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörden sind an den im Spruch des den Bf verurteilenden Strafurteils genannten Eingangsabgabenbetrag gebunden (Hinweis E 18.8.1994, 94/16/0013). Der Betrag der Eingangsabgaben ist als strafbestimmender Wertbetrag Tatbestandsmerkmal des Finanzvergehens. Er ist als einen bestimmten Strafsatz bedingender Tatumstand im Urteilsspruch ziffernmäßig anzuführen. Darüber hinaus kommt dem strafbestimmenden Wertbetrag auch sonst rechtliche Relevanz, etwa für die Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen zu. (Hier: Der Bf wurde vom Gericht wegen des Vergehens des Schmuggels gem § 11, § 35 Abs 1 FinStrG schuldig gesprochen und sodann im beschwerdegegenständlichen Verfahren gem § 11 BAO zur Haftung herangezogen.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160006.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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