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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §11;Rechtssatz
Die Abgabenbehörden sind an den im Spruch des den Bf verurteilenden Strafurteils genannten Eingangsabgabenbetrag gebunden (Hinweis E 18.8.1994, 94/16/0013). Der Betrag der Eingangsabgaben ist als strafbestimmender Wertbetrag Tatbestandsmerkmal des Finanzvergehens. Er ist als einen bestimmten Strafsatz bedingender Tatumstand im Urteilsspruch ziffernmäßig anzuführen. Darüber hinaus kommt dem strafbestimmenden Wertbetrag auch sonst rechtliche Relevanz, etwa für die Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen zu. (Hier: Der Bf wurde vom Gericht wegen des Vergehens des Schmuggels gem § 11, § 35 Abs 1 FinStrG schuldig gesprochen und sodann im beschwerdegegenständlichen Verfahren gem § 11 BAO zur Haftung herangezogen.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160006.X01Im RIS seit
11.07.2001