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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §5 Z10;Rechtssatz
§ 7 Abs 3 Z 2 WGG, wonach die Errichtung von Geschäftsräumen in einem bestimmten Bezug zu der Errichtung von Wohnungen stehen muss, gilt nicht auch für die Verwaltung von Räumlichkeiten (Hinweis E 27.8.1998, 93/13/0037). Es genügt vielmehr, dass die verwalteten Räumlichkeiten von einer gemeinnützigen Bauvereinigung (oder einem gleichgestellten Bauträger) errichtet worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150045.X02Im RIS seit
12.11.2001