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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992;Rechtssatz
Wenn der VwGH mit Beschluss die gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres (mit diesem wurde der Berufung gegen die Ablehnung des Antrags des Fremden auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 keine Folge gegeben) erhobene Beschwerde gem § 113 Abs 6 und 7, § 115 Abs 1 und 2 FrG 1997 als gegenstandslos erklärt und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren eingestellt hat, ist demzufolge der genannte Bescheid mit 1.1.1998, dem Inkrafttreten des FrG 1997, außer Kraft getreten. Dadurch kommt der Fremde in den Genuss eines Aufenthaltsrechts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag (§ 31 Abs 4 iVm § 112 erster Satz FrG 1997).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998210281.X02Im RIS seit
11.07.2001