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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §2 Abs10;Rechtssatz
Die Bewilligung nach § 156 MinroG 1999, die keine Bewilligung für Bergbauanlagen, sondern für bergbaufremde Anlagen ist, soll nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich zu nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Bewilligungen hinzutreten, diese aber nicht verdrängen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070087.X04Im RIS seit
12.11.2001