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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist es Sache des Vertreters darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Beh annehmen darf, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Die Beh muss nicht von Amts wegen weiter gehende Ermittlungen über das Fehlen eines Verschuldens anstellen (Hinweis E 10.9.1998, 96/15/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150051.X11Im RIS seit
20.11.2000