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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/11/06 96/21/0392 2Stammrechtssatz
Es gibt auch im Anwendungsbereich des § 17 Abs 2 FrG 1993 Fälle, die so beschaffen sind, daß die für die Handhabung des von der Beh zum Nachteil des Betroffenen geübten Ermessens maßgeblichen Gründe auch ohne ausdrückliche Erwähnung klar auf der Hand liegen (Hinweis E 27. März 1998, 95/21/0463). Von einem solchen Fall kann aber hier nicht die Rede sein, wenn der Fremde von der Heilsarmee bzw der Caritas versorgt wird. Nach § 17 Abs 2 FrG 1993 hat die Beh überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß eine solche Ausweisung von Gesetzes wegen sofort vollstreckbar ist. Bei einer Ausweisung nach § 17 Abs 2 Z 4 legcit - bei der hier gegebenen Sachlage - liegt eine solche Notwendigkeit ohne Darlegung der für einen sofortigen Vollzug des Bescheides sprechenden Erwägungen in der Bescheidbegründung nicht auf der Hand (Hinweis E VfGH 1. Dezember 1995, G 1306/95; E 27. März 1998, 95/21/0463).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996210307.X02Im RIS seit
11.07.2001