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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Fremdenpolizeibehörde durfte angesichts des unbestritten rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien - womit für sie bindend feststand, dass der Fremde die zu Grunde liegenden Straftaten begangen hatte (Hinweis E 8.10.1997, 95/21/0900) - den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993 als verwirklicht ansehen. Daran ändert auch der Hinweis des Fremden nichts, dass er die Hoffnung habe, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu erlangen. (Hier: Der Fremde ist im November 1994 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998210160.X01Im RIS seit
11.07.2001