Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §1 Abs1 Z2;Rechtssatz
Für die Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist es in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Zuwendende den einseitigen Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Beim Zuwendenden muss somit der Wille zu bereichern vorhanden sein. Dieser Wille braucht allerdings kein unbedingter sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 11 zu § 3 ErbStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160403.X01Im RIS seit
22.01.2001