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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
HGB §161;Rechtssatz
Wegen der durch § 4 Abs 2 Z 1 KVG angeordneten Behandlung einer KG, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft zählt, als Kapitalgesellschaft, ist eine KG, der zunächst keine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin angehört hat (und die solange auch steuerlich als eine reine Personengesellschaft anzusehen ist) ab dem Beitritt einer Kapitalgesellschaft als Komplementär im Anwendungsbereich des KVG nicht mehr wie bisher als Personengesellschaft anzusehen, sondern eben als Kapitalgesellschaft und somit als neue Gesellschaft zu betrachten. Gesellschaftsrechtlich und ertragssteuerrechtlich ist diese "neue" Gesellschaft allerdings kraft ihrer Organisationsform als Kommanditgesellschaft und damit als Personenhandelsgesellschaft weiterhin eine Mitunternehmerschaft und stellen daher auch die Beteiligungen der Kommanditisten an einer solchen Gesellschaft (ungeachtet ihrer Qualifikation als Gesellschaftsrechte iSd § 5 KVG) weiterhin Mitunternehmeranteile dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160205.X02Im RIS seit
21.02.2002