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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit der bescheidmäßigen Feststellung des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung gem § 13 Abs 2 WRG soll ein insoweit undeutlicher wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid ausgelegt und konkretisiert werden. Ein im Grunde des § 13 Abs 2 WRG erlassener Feststellungsbescheid bildet daher mit dem ihm zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eine Einheit. Mangels einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm kann demnach für die Erlassung des Feststellungsbescheides, mit welchem ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid hinsichtlich des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung iSd § 13 Abs 2 WRG ausgelegt wird, nur diejenige Beh zuständig sein, die auch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erlassen hat (Annexzuständigkeit).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070064.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015