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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Wird vom Haftungspflichtigen nicht konkret dargetan, in welchem betragsmäßigen Ausmaß die Abgabenschulden bei einer gleichmäßigen Bedienung aller Schulden getilgt worden wären, so besteht die Haftung im uneingeschränkten Ausmaß (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150051.X03Im RIS seit
20.11.2000