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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Die Ansicht, bei der Anwendung des § 7 Abs 2 WGG spiele die im Abs 3 Z 2 dieser Gesetzesstelle enthaltene Regelung eine Rolle, findet im Gesetz keine Deckung. Der Wortlaut des Gesetzes erlaubt es nicht, eine nur für ein "Nebengeschäft" iSd § 7 Abs 3 WGG aufgenommene Bedingung auf ein "Hauptgeschäft" iSd § 7 Abs 2 legcit zu übertragen; dies umsoweniger, als die Unterschiede im Tatsächlichen dem Gesetzgeber eine Gleichbehandlung wegen des auch ihn bindenden Sachlichkeitsgebotes nicht zur Pflicht machen (Hinweis E 24.4.1996, 92/13/0294; E 3.11.1994, 92/15/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150045.X03Im RIS seit
12.11.2001